Karriere-Institut 45+ e.V. · Verein

Unsere Satzung.

Die rechtliche Grundlage unserer Vereinsarbeit: transparent, vollständig und jederzeit einsehbar.

Neufassung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 5. Dezember 2025.

Satzung des Karriere-Instituts 45+ e.V. · Textfassung zur barrierearmen Online-Lektüre. Maßgebliche Dokumentvorlage: Satzung, Neufassung vom 5. Dezember 2025.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Karriere-Institut 45+ e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung, der Lebenskompetenzen und der Chancen von Menschen ab 45 Jahren im Arbeitsmarkt.
  2. Der Verein verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch:
    1. unentgeltliche Informationsangebote, neutrale Auswertungen und Bildungsinhalte.
    2. Durchführung von Seminaren, Workshops und Simulationen zur Förderung beruflicher Kompetenzen, Marktwertanalysen und Karriereentscheidungen.
    3. Erforschung, Evaluation und Dokumentation von Methoden der beruflichen Transition (z. B. Simulationen, Echo-Methode) und deren wissenschaftliche Auswertung.
    4. Veröffentlichung der gewonnenen Erkenntnisse in geeigneter Form, um sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  3. Der Verein stellt seine Arbeit in den Dienst einer offenen, chancengerechten und wissenschaftlich fundierten Berufs- und Bildungsförderung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für dies satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

  1. Mitglied des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.
  2. Juristische Personen sowie Personengesellschaften haben spätestens zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme dem Vorstand des Vereins einen Vertreter zu benennen, der die juristische Person bzw. Personengesellschaft gegenüber dem Verein vertritt sowie das Teilnahme- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung des Vereins wahrnimmt. Änderungen in der Vertretungsbefugnis sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
  3. Mitgliederkategorien sind Firmenmitglieder, Privatmitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt.
  4. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme unter Ausschluss sachfremder (z. B. politischer oder religiöser) Gründe entscheidet.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  6. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist. Die Erklärung bedarf der Schriftform; die elektronische Form genügt nicht.
  7. Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
    1. einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;
    2. den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
    3. in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
    Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

§ 5 Beiträge

  1. Fördermitglieder und Firmenmitglieder und Privatmitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  2. Der von der Mitgliederversammlung festzusetzende Jahresbeitrag kann jeweils rückwirkend zum 01.01. des laufenden Jahres erhoben werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Firmenmitglieder, Privatmitglieder und Ehrenmitglieder haben darüber hinaus das Recht in diesen Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen des Vereins Folge zu leisten sowie dem Vorstand die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zu geben.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder bis auf die Fördermitglieder eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
    1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands,
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand,
    4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins eine Einberufung erfordert. Die Mitgliederversammlung ist außerdem gem. § 37 Abs. 1 BGB einzuberufen, wenn dies ein Fünftel der Mitglieder des Vereins fordern. Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung alle drei Jahre im ersten Halbjahr einzuberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenz-, Hybrid- oder vollständig virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Die Einberufung gibt den jeweiligen Versammlungsmodus sowie die technischen Zugangsdaten bekannt.
  5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag bei dem Vorstand stellt.
  6. Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied bei dem Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.
  8. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.
  9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden.
  2. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei vor allem folgende Aufgaben:
    1. Durchsetzung des Vereinszweckes;
    2. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
    3. Einberufung der Mitgliederversammlung;
    4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    5. Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes;
    6. Erstellung eines Haushaltsplanes vor jedem Wirtschaftsjahr, der rechtzeitig vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres der Mitgliederversammlung vorzulegen und von dieser zu genehmigen ist;
  5. Der Vorstand kann für seine Tätigkeiten eine angemessene Vergütung erhalten.
  6. Der Rücktritt des Vorstands ist schriftlich gegenüber dem Verein zu erklären. Das Recht zum Rücktritt aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 10 Der Fachbeirat

  1. Der Fachbeirat ist das betriebswirtschaftliche und ingenieurtechnische Gremium des Vereins. Er fördert den Zweck des Vereins und entwickelt diesen weiter.
  2. Der Fachbeirat hat die Aufgabe, die unterschiedlichen Projektbeteiligten und Projektgremien fachlich zu unterstützen und zu beraten. Der Fachbeirat macht fachliche Erkenntnisse aus Wissenschaft und sonstigem Erfahrungswissen für die praktische Arbeit und für die Lenkungsgremien des Projektes verfügbar. Dies bedeutet, dass
    1. Fachwissen über geeignete, begründete, wirksame Arbeitsansätze verfügbar ist,
    2. geeignete Instrumente bekannt sind und genutzt werden können,
    3. Vorschläge für Publikationen und ähnliche Formate zur Stärkung der Fachkompetenz auf der Praxisebene entwickelt werden,
    4. fachlich strittige Fragen bearbeitet werden können.
  3. Im Fachbeirat arbeiten Fachkräfte aus allen Bereichen der Energie-Effizienz zusammen. Der Fachbeirat erarbeitet nach Möglichkeit im Konsens fachliche Positionen, die von den Entscheidungsgremien beschlossen werden.

§ 11 Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung

  1. Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Ein Beschluss über die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vereinsmitglieder erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist eine weitere Mitgliederversammlung frühestens sechs, spätestens acht Wochen nach der ersten einzuberufen. Die Einladung zu der weiteren Mitgliederversammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (folgender Satz) zu enthalten. Die weitere Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Besteht der Verein nur noch aus einem Mitglied, so kann dieses allein über die Auflösung des Vereins beschließen.

Im Falle der Auflösung des Vereines oder der Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Allgemeinbildung.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 27. Juni 2016 errichtet.

Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 5. Dezember 2025 neu gefasst. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Dokument

Satzung zum Nachlesen.

Sie können die Satzung jederzeit online lesen oder als PDF für Ihre Unterlagen speichern.

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